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Mit der gesetzlichen Härtefallregelung erstattet Ihre Krankenkasse bis zu 100 % der Kosten für Ihren Zahnersatz. Finden Sie in nur 3 Fragen heraus, ob Sie infrage kommen – kostenlos, anonym und unverbindlich.
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Basierend auf § 55 SGB V und den aktuellen gesetzlichen Einkommensgrenzen.
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Die Härtefallregelung (§ 55 Abs. 2 SGB V) sorgt dafür, dass gesetzlich Versicherte mit geringem Einkommen keinen Eigenanteil für ihren Zahnersatz zahlen müssen. Statt des üblichen Festzuschusses von 60 % übernimmt die Krankenkasse in diesem Fall den doppelten Festzuschuss – also 100 % der Kosten für die Regelversorgung.
Anspruch haben Versicherte, deren monatliches Bruttoeinkommen unterhalb der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze liegt. Unabhängig vom Einkommen gilt der Anspruch außerdem für Empfänger:innen von Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe.
Die Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst und hängen von der Anzahl der im Haushalt lebenden, berücksichtigungsfähigen Personen ab. Mit unserem Rechner auf dieser Seite sehen Sie in wenigen Sekunden, ob Ihr Einkommen innerhalb der für Sie geltenden Grenze liegt.
In diesem Fall greift die sogenannte gleitende Härtefallregelung: Sie erhalten zwar nicht den vollen doppelten Festzuschuss, aber einen anteilig erhöhten Zuschuss. Die genaue Höhe hängt von Ihrem Einkommen und den tatsächlichen Kosten Ihres Zahnersatzes ab.
Im anerkannten Härtefall übernimmt die Krankenkasse 100 % der Kosten für die Regelversorgung. Entscheiden Sie sich für eine höherwertige Versorgung, etwa mit Keramik oder Implantaten, müssen Sie die Mehrkosten weiterhin selbst tragen.
Lassen Sie sich von Ihrer Zahnarztpraxis einen Heil- und Kostenplan erstellen und reichen Sie diesen zusammen mit dem Härtefallantrag bei Ihrer Krankenkasse ein – am besten, bevor die Behandlung beginnt.
Nein. Der Rechner bietet ausschließlich eine unverbindliche Ersteinschätzung. Die verbindliche Entscheidung trifft immer Ihre gesetzliche Krankenkasse anhand der eingereichten Unterlagen.
Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einlegen. Sprechen Sie uns gerne an.
Alle Angaben ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle Prüfung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse.
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